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07.08.2024Einführung der virtuellen Wohnungseigentümerversammlung

Lange haben Eigentümergemeinschaften darauf gewartet, am 4. Juli 2024 wurde es beschlossen: Wohnungseigentümerversammlungen dürfen nun auch online abgehalten werden. In diesem Beitrag fassen wir alle Informationen über die Gesetzesänderung für Sie zusammen.

Gesetzesänderung: Die wichtigsten Infos auf einen Blick

Die Wohnungseigentümerversammlung wird von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft einberufen, um wichtige Entscheidungen bezüglich des Gebäudes oder der Anlage zu treffen, wie etwa die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Instandhaltungsmaßnahmen oder finanzielle Angelegenheiten. Seit der WEG-Reform von 2020 war es zwar erlaubt, dass einzelne Eigentümer per Mehrheitsbeschluss online an (Präsenz-)Versammlungen teilnehmen, eine ausschließlich digitale Veranstaltung sah das Gesetz aber bislang nicht vor. Das ändert sich jetzt: Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat kürzlich die Einführung der virtuellen Online-Eigentümerversammlung als zusätzliche Möglichkeit zu Zusammenkünften vor Ort beschlossen. Ursprünglich sollte bereits 2022 eine gesetzliche Regelung für virtuelle Eigentümerversammlungen auf den Weg gebracht werden. 

Welche Voraussetzungen gelten?

Voraussetzung ist, dass mindestens drei Viertel der Wohnungseigentümer für die Online-Veranstaltung stimmen. Zudem ist es wichtig, dass die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung mit einer regulären Präsenzversammlung vergleichbar ist. Die Entscheidung ist auf drei Jahre befristet, anschließend wird erneut abgestimmt, damit neu hinzugekommene Wohnungseigentümer nicht für unbestimmte Zeit an die Beschlussfassung gebunden sind. Ebenso wird auch berücksichtigt, dass sich die Einstellung der Mehrheit gegenüber digitalen Versammlungen im Laufe der Zeit ändern kann. 

Beachten Sie die Übergangsregelung

Die Gesetzesänderung bedeutet jedoch nicht uneingeschränkt, dass Sie alle Versammlungen online abhalten dürfen. Fassen Sie in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft bis Ende 2027 den Beschluss zur virtuellen Versammlung, müssen Sie bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung veranstalten. Es sei denn, Sie stimmen einstimmig ab – dann können Sie ebenfalls auf diese eine Versammlung in Präsenz verzichten.

 

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29.08.2018Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!

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Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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