Anfang 2024 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das für Immobilieneigentümer und Kaufinteressenten erhebliche Auswirkungen hat. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des GEG.
Das ursprüngliche GEG gilt bereits seit November 2020. Angesichts der Tatsache, dass über 30 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland auf Gebäude entfällt, ist das Ziel des Gesetzes, die CO2-Emissionen zu reduzieren und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu fördern. Das GEG stellt konkrete Anforderungen an die Energieeffizienz von Immobilien und verpflichtet zu Sanierungsmaßnahmen.
Das neue GEG, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, umfasst neue Regelungen für die Anschaffung und den Austausch von Heizungsanlagen. Aufgrund dieser Änderungen wird das GEG oft auch als Heizungsgesetz bezeichnet. Übergeordnetes Ziel der Neuerungen ist es, die Effizienz von Heizungsanlagen zu steigern und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Sie bauen eine Immobilie in einem Neubaugebiet? Dann müssen Sie von Anfang an eine Heizung installieren, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben wird. Dazu zählen:
Errichten Sie einen Neubau in einer Baulücke, gelten dagegen die gleichen Vorgaben wie bei einer Bestandsimmobilie.
Liegt Ihr Bauantrag vor 2024 und wohnen Sie in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern, müssen Sie der Pflicht zum umweltfreundlichen Heizen bis spätestens Juni 2026 nachkommen – in einer Stadt mit weniger Einwohnern haben Sie bis Juli 2028 Zeit.
Öl-, Gas- und Kohleheizungen dürfen nicht länger als 30 Jahre in Betrieb sein. Installieren Sie eine neue Heizung, muss diese ebenso wie bei Neubauten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Einbau einer reinen Öl-, Kohle- oder Gasheizung ist somit bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr zulässig.
Gut zu wissen: Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Erst wenn Ihre Heizung über 30 Jahre alt ist oder zwingend ausgetauscht werden muss, gelten die genannten Regeln.
Der Staat hält einige Fördermittel bereit, die Ihnen den Umstieg erleichtern. Für den Austausch der Heizung gibt es beispielsweise eine Grundförderung von 30 %. Gerne verschaffen wir Ihnen einen Überblick über alle Fördermöglichkeiten
Vermieten Sie eine Immobilie? Wenn Sie die Heizung in dieser austauschen und hierfür staatliche Fördermittel nutzen, können Sie nach § 559e Bürgerliches Gesetzbuch eine Modernisierungsumlage von 10 % auf die Miete aufschlagen. Ohne Fördermittel bleibt die Umlage bei maximal 8 %.
Sie haben Fragen zu dem Thema? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen mit unserem Fachwissen bei allen Anliegen rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Seite.
Zieht der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aus der Wohnung aus, stellen sich oft zahlreiche Rechtsfragen sowie praktische Erwägungen. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten Vermieter und Mieter die Modalitäten rechtzeitig und klar regeln. Wir fassen nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zum Mietrecht beim Auszug des Mieters zusammen.
Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!
BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:
Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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