Eine nachhaltig denkende Eigentümergemeinschaft hat das Mieterstrommodell im Rahmen von „Solar Invest“ erfolgreich auf dem Flachdacheines Mehrfamilienhauses in Erfurt etabliert, begleitet von Cornelia Hopf Immobilien aus Erfurt
Eigenheimbesitzer können schon seit vielen Jahren auf ihren Gebäuden Solarenergie erzeugen. Mietern oder Eigennutzern von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern war dieses bisher nicht möglich – dies sollte das 2017 beschlossene Mieterstrom-Gesetz ändern. Die Immobilienverwaltung hat das Projekt auf dieser rechtlichen Grundlage mit vielen Helfern und Ehrenamtlichen gewagt und erfolgreich im September 2018 in Betrieb genommen.Mieterstrommodelle mit Photovoltaik erzeugen elektrischen Strom auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses und speisen diesen in das hausinterne Netz des Gebäudes ein. Entweder deckt der so eingespeiste Strom den Bedarf der Bewohner oder er wird optional in einemBatteriespeicher gespeichert. Wenn die erzeugte Strommenge größer als die direkte Abnahme ist, fließt der Überschuss in das allgemeine Stromnetz. Reicht dererzeugte Strom zur Bedarfsdeckung nicht aus und ist der optionale Batteriespeicher nicht geladen, wird Strom aus dem allgemeinen Netz bezogen.
Folgende Faktoren sind in Bezug auf das Gebäude vorab zu prüfen:
Die Eigentümergemeinschaft oder der Immobilieneigentümer hat bei der Einführung eines Mieterstrommodells folgende Optionen:
Mieterstrommodelle sind komplex und erfordern in der Realisation eine hohe Schnittstellenkompetenz, energiewirtschaftliches Spezialwissen (Mess- und Abrechnungskonzept, Strombeschaffung, Gesetze) und Vertriebserfahrung. Da dieses Wissen in der Regel beim Immobilienbesitzer nicht vollumfänglich vorhanden ist, wird häufig die Option 2 oder 3 aus vorgenannter Aufzählung zum Tragen kommen.
Die Tatsache, dass ein Mix aus vor Ort selbst produziertem und verbrauchtem Photovoltaik-Strom und einem Restbezug aus dem allgemeinen Stromnetz günstiger angeboten werden kann als ein hundertprozentiger Bezug aus dem Stromnetz, liegt an den unterschiedlichen Umlagen bzw. Steuern, mit denen Netzstrom und PV-Strom belastet sind.
Leichter Preisvorteil
Der dezentrale Photovoltaik-Strom ist im Vergleich zum Netzstrom deutlich kostenintensiver (ca. 0,11 Euro zu 0,05 Euro je Kilowattstunde), wird jedoch nur mit der EEG-Umlage und anschließend mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt. Die bei Netzstrom zusätzlich zu entrichtenden Stromsteuern, Konzessionsabgaben, Netzentgelte und sonstigen Umlagen führen insgesamt zu einem Preisvorteil von ca. 5,5 Eurocent je Kilowattstunde für den Photovoltaik-Strom.
In der Realisation des Mieterstrommodells soll jeder Teilnehmer wie bisher nur einen Vertrag, einen Tarif und damit nur einen Energieversorger/Vertragspartner haben. Die Komplexität der Akteursverflechtung und des Summenzählermodells sind für den Mieterstromteilnehmer nicht sichtbar. Wie viel Strom er von der Photovoltaik-Anlage und aus dem allgemeinen Stromnetz bezogen hat, erfährt er aus seiner Stromrechnung oder bei Einsatz von Smartmetern und dazugehöriger Software/App, auf Monats-, Tages- oder sogar Minutenbasis.
Bei jedem Mieterstrommodell steht es allen Mietern und Eigennutzern eines Gebäudes frei, ob sie an dem Modell teilnehmen oder weiterhin von einem Anbieter ihrer Wahl versorgt werden wollen. Diese Entscheidung kann nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Laufzeit des Mieterstrommodells getroffen bzw. geändert werden.
Die WEG in Erfurt hat sich für das Modell 3 entschieden. Über Ausschreibungen wurden die Stadtwerke Erfurt als Partner ausgewählt und somit zum Investor des Pilotprojektes. Das Thüringer Umweltministerium unterstützte über das Förderprogramm „Solar Invest“ ca. 80 Prozent der Planungs- und Beratungskosten. 100 Quadratmeter Dachfläche wurden an die Stadtwerke Erfurt vermietet, damit diese auf eigene Kosten eine Photovoltaikanlage errichten konnten. Der erzeugte Strom wird durch die Stadtwerke Erfurt an die Bewohner verkauft. Die Bewohner schützen somit das Klima und entlasten die Stromnetze.
Cornelia Hopf-Lonzen
Zieht der Mieter zum Ende des Mietverhältnisses aus der Wohnung aus, stellen sich oft zahlreiche Rechtsfragen sowie praktische Erwägungen. Damit hier keine Missverständnisse entstehen, sollten Vermieter und Mieter die Modalitäten rechtzeitig und klar regeln. Wir fassen nachfolgend für Sie die wichtigsten Regelungen zum Mietrecht beim Auszug des Mieters zusammen.
Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!
BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:
Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
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