Lange haben Eigentümergemeinschaften darauf gewartet, am 4. Juli 2024 wurde es beschlossen: Wohnungseigentümerversammlungen dürfen nun auch online abgehalten werden. In diesem Beitrag fassen wir alle Informationen über die Gesetzesänderung für Sie zusammen.
Die Wohnungseigentümerversammlung wird von den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft einberufen, um wichtige Entscheidungen bezüglich des Gebäudes oder der Anlage zu treffen, wie etwa die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Instandhaltungsmaßnahmen oder finanzielle Angelegenheiten. Seit der WEG-Reform von 2020 war es zwar erlaubt, dass einzelne Eigentümer per Mehrheitsbeschluss online an (Präsenz-)Versammlungen teilnehmen, eine ausschließlich digitale Veranstaltung sah das Gesetz aber bislang nicht vor. Das ändert sich jetzt: Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat kürzlich die Einführung der virtuellen Online-Eigentümerversammlung als zusätzliche Möglichkeit zu Zusammenkünften vor Ort beschlossen. Ursprünglich sollte bereits 2022 eine gesetzliche Regelung für virtuelle Eigentümerversammlungen auf den Weg gebracht werden.
Voraussetzung ist, dass mindestens drei Viertel der Wohnungseigentümer für die Online-Veranstaltung stimmen. Zudem ist es wichtig, dass die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung mit einer regulären Präsenzversammlung vergleichbar ist. Die Entscheidung ist auf drei Jahre befristet, anschließend wird erneut abgestimmt, damit neu hinzugekommene Wohnungseigentümer nicht für unbestimmte Zeit an die Beschlussfassung gebunden sind. Ebenso wird auch berücksichtigt, dass sich die Einstellung der Mehrheit gegenüber digitalen Versammlungen im Laufe der Zeit ändern kann.
Die Gesetzesänderung bedeutet jedoch nicht uneingeschränkt, dass Sie alle Versammlungen online abhalten dürfen. Fassen Sie in Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft bis Ende 2027 den Beschluss zur virtuellen Versammlung, müssen Sie bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung veranstalten. Es sei denn, Sie stimmen einstimmig ab – dann können Sie ebenfalls auf diese eine Versammlung in Präsenz verzichten.
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Balkonkraftwerke und Photovoltaikanlagen können sich als sinnvolle Investition erweisen, wenn Sie einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und langfristige Einsparungen bei den Stromkosten erzielen möchten. Doch welche Option ist die richtige Wahl? In diesem Beitrag stellen wir die Vor- und Nachteile gegenüber, um Ihnen bei der Entscheidung zu helfen.
Für viele Mieter und Wohnungseigentümer stellt die Installation einer herkömmlichen Photovoltaikanlage auf dem Dach eine große Herausforderung dar. Oftmals fehlt die nötige Dachfläche oder die Möglichkeit, bauliche Maßnahmen vorzunehmen. Hier setzt das Balkonkraftwerk als innovative Alternative an. Da Module am Balkongeländer oder an einer Wand befestigt werden, eröffnen sich ganz neue Perspektiven für die umweltbewusste Stromerzeugung. Der Flächenverbrauch ist geringer im Vergleich zu herkömmlichen Solaranlagen und die Demontage sowie der Umzug der Anlage gestalten sich ebenfalls unkompliziert. Mit nur wenigen Handgriffen und ohne umfangreiche Baumaßnahmen ist das Balkonkraftwerk schnell einsatzbereit und anschließbar.
Ein weiterer großer Vorteil liegt in den Kosten. Während herkömmliche Photovoltaikanlagen mit höheren Anschaffungskosten und zusätzlichen Genehmigungs- sowie Wartungskosten verbunden sind, sind Balkonkraftwerke erschwinglicher. Der geringe finanzielle Aufwand und die einfache Installation machen das Balkonkraftwerk zu einer attraktiven Option für alle, die nach einer flexiblen und kostengünstigen Lösung für die Eigenstromerzeugung suchen.
Wer hingegen auf eine höhere Leistung setzt und eine größere Unabhängigkeit vom Stromnetz anstrebt, entscheidet sich in der Regel für eine Photovoltaikanlage. Durch optimale Bedingungen wird ein erheblicher Teil des Strombedarfs durch Sonnenenergie abgedeckt. Der Überschuss an produziertem Strom kann gespeichert oder ins Netz eingespeist und vergütet werden. Im Vergleich dazu bieten klassische Balkonkraftwerke eine geringere Leistung. Dafür belaufen sich die Investitionskosten für ein Balkonkraftwerk lediglich auf einige Hundert Euro, während die Installation einer Photovoltaikanlage mehrere Tausend Euro beträgt.
Fakt ist, dass Sie mit einer PV-Anlage mehr Strom sparen können. Letztendlich hängt die Entscheidung zwischen Balkonkraftwerk und Photovoltaikanlage aber von individuellen Bedürfnissen, Platzverhältnissen und finanziellen Aspekten ab. Sowohl das Balkonkraftwerk als auch die Photovoltaik bieten effektive Möglichkeiten zur Eigenstromerzeugung und tragen zu einer nachhaltigen Energieversorgung bei.
Anfang 2024 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, das für Immobilieneigentümer und Kaufinteressenten erhebliche Auswirkungen hat. In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte des GEG.
Das ursprüngliche GEG gilt bereits seit November 2020. Angesichts der Tatsache, dass über 30 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland auf Gebäude entfällt, ist das Ziel des Gesetzes, die CO2-Emissionen zu reduzieren und die Nutzung von erneuerbaren Energien zu fördern. Das GEG stellt konkrete Anforderungen an die Energieeffizienz von Immobilien und verpflichtet zu Sanierungsmaßnahmen.
Das neue GEG, das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, umfasst neue Regelungen für die Anschaffung und den Austausch von Heizungsanlagen. Aufgrund dieser Änderungen wird das GEG oft auch als Heizungsgesetz bezeichnet. Übergeordnetes Ziel der Neuerungen ist es, die Effizienz von Heizungsanlagen zu steigern und damit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Sie bauen eine Immobilie in einem Neubaugebiet? Dann müssen Sie von Anfang an eine Heizung installieren, die mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben wird. Dazu zählen:
Errichten Sie einen Neubau in einer Baulücke, gelten dagegen die gleichen Vorgaben wie bei einer Bestandsimmobilie.
Liegt Ihr Bauantrag vor 2024 und wohnen Sie in einer Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern, müssen Sie der Pflicht zum umweltfreundlichen Heizen bis spätestens Juni 2026 nachkommen – in einer Stadt mit weniger Einwohnern haben Sie bis Juli 2028 Zeit.
Öl-, Gas- und Kohleheizungen dürfen nicht länger als 30 Jahre in Betrieb sein. Installieren Sie eine neue Heizung, muss diese ebenso wie bei Neubauten mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien betrieben werden. Der Einbau einer reinen Öl-, Kohle- oder Gasheizung ist somit bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr zulässig.
Gut zu wissen: Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Erst wenn Ihre Heizung über 30 Jahre alt ist oder zwingend ausgetauscht werden muss, gelten die genannten Regeln.
Der Staat hält einige Fördermittel bereit, die Ihnen den Umstieg erleichtern. Für den Austausch der Heizung gibt es beispielsweise eine Grundförderung von 30 %. Gerne verschaffen wir Ihnen einen Überblick über alle Fördermöglichkeiten
Vermieten Sie eine Immobilie? Wenn Sie die Heizung in dieser austauschen und hierfür staatliche Fördermittel nutzen, können Sie nach § 559e Bürgerliches Gesetzbuch eine Modernisierungsumlage von 10 % auf die Miete aufschlagen. Ohne Fördermittel bleibt die Umlage bei maximal 8 %.
Sie haben Fragen zu dem Thema? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen mit unserem Fachwissen bei allen Anliegen rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Seite.
Kennen Sie unseren Rahmenvertrag KSH-Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz? Lesen Sie in der Leistungsübersicht mehr zum Inhalt der Versicherung. Wenn Sie an einem Angebot interessiert sind, senden Sie uns eine Mail an office@hopf-immobilien.de.
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