Das Branchenmagazin Versicherungswirtschaft berichtete:
„Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Gebäudesubstanz durch undichte Silikonfugen an Badewannen und Duschwannen. Dies sind Schäden, die teilweise enorme Kosten verursachen können, da diese aufgrund der geringen austretenden Feuchtigkeit erst spät entdeckt werden. Bei diesen Schäden gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen und Regulierungspraxen der führenden Gebäudeversicherungen.
Bisher haben sich fast alle Versicherer an ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AZ: 42 C 9839/01) aus dem Jahr 2001 gehalten. Hier wird davon ausgegangen, „dass es keinen Unterschied macht, ob bei einer Duschtasse das Wasser etwa durch einen defekten Abfluss ausläuft oder durch eine undicht gewordene Silikonfuge. Die Gefahrenlage, die durch entsprechende Versicherungsverträge abgedeckt werden sollte, ist insoweit die gleiche.“ Feuchtigkeitsschäden infolge von undichten Silikonfugen wurden von fast jedem Versicherer beglichen.
Am 25.07.2013 gab es zu diesem Thema ein richtungsweisendes Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (I-4 U24/13). Hier wurde wie folgt geurteilt:
„Gelangt Wasser durch undichte Silikonfugen in der Dusche ins Mauerwerk des Gebäudes, liegt kein Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung vor. Es fehlt an einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser, denn ausgetreten ist das Wasser bestimmungsgemäß durch den Duschkopf, es fehlt lediglich an einem bestimmungsgemäßen Ablauf.“
Erste kleinere Gebäude-Versicherer haben hier schon ihre Regulierungspraxis dem Urteil des Oberlandesgerichtes angepasst und regulieren diese Feuchtigkeitsschäden nicht mehr. Aufgrund des immer weiter steigenden Schadenaufwandes in der Gebäude-Versicherung kann davon ausgegangen werden, dass sich in Zukunft immer mehr Versicherer dieser Sichtweise anschließen werden. Zur Vermeidung dieser Schäden ist ein Umdenken bei allen Wohnungsunternehmen erforderlich. Fast alle undichten Silikonfugen lassen sich mit relativ kleinem Aufwand erkennen und reparieren. Jeder Aufenthalt in der Mietwohnung sollte zur Sichtkontrolle der Silikonfugen genutzt werden, auch die Mieter sollten entsprechend sensibilisiert werden.“
Fazit: Zukünftig ist eine flächendeckend von der bisherigen Praxis abweichende Regulierung derartiger Schäden denkbar. Dadurch würde kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser mehr unterstellt, was eine Ablehnung der Regulierung von Feuchtigkeitsschäden zur Folge hätte.
Schönheitsreparaturklausel auch bei Renovierungsvereinbarung mit Vormieter unwirksam!
BGH, Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16:
Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Quelle: Rechtsanwalt Stephan Scharlach
https://www.facebook.com/Immobilien.Recht.Inkasso.Erfurt/
Dieser Tage wird der Umstand der rasant steigenden Mietpreise in vielen deutschen Groß- aber auch Kleinstädten wieder heiß diskutiert.
Zu diesem Thema war diese Woche auch Cornelia Hopf-Lonzen als Gast in die Talkrunde der mdr-Sendung "FAKT IST! Erfurt" eingeladen, um Ihre Erfahrungen auf dem Erfurter Wohnungsmarkt zu teilen.
Das Video können Sie in der Mediathek des mdr sehen, Frau Hopf-Lonzen spricht etwa ab Minute 46.
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