Besuchen Sie uns auf der "ThüMobilien" Messe 2019 in Erfurt. Dort sind wir vom 09.03.2019 bis 10.03.2019 jeweils von 10.00 bis 18.00 Uhr mit einem eigenen Stand vertreten.
Ort der Veranstaltung: Messehalle Erfurt, Gothaer Straße 34, 99094 Erfurt
Wir freuen uns auf Ihren Besuch!
Fernauslesbare Zähler und mehr Transparenz über den Energieverbrauch für die Nutzer: Das sind zwei zentrale Punkte der überarbeiteten Energieeffizienzrichtlinie (EED) der Europäischen Union (EU). Was die Novellierung für Sie als Vermieter oder Eigentümer konkret bedeutet und ab wann Sie mit Änderungen rechnen müssen, haben wir für Sie zusammengefasst:
Was ist das Ziel der neuen Richtlinie?
Die Energieeffizienz in Europa muss steigen, damit die EU ihre Klimaziele erreicht. Die neue Richtlinie der EU legt daher Maßnahmen fest, mit denen Nutzer Heizenergie und damit CO2 einsparen können. In einem Satz: Das Ablesen der Verbrauchsdaten soll digitaler und die Abrechnungen noch transparenter werden, zudem sollen Verbraucher häufiger informiert werden. Denn nur wer seinen Verbrauch kennt, kann ihn gezielt senken.
Die Wirksamkeit unterjähriger Verbrauchsinformationen belegt auch eine Studie, die wir gemeinsam mit der Deutschen Energie-Agentur (Dena) durchgeführt haben. Die neue Richtlinie der EU muss in Deutschland durch Gesetz oder Verordnung bis spätestens zum 25. Oktober 2020 umgesetzt werden.
Was wird sich konkret für Vermieter und Eigentümer ändern?
Einsatz fernauslesbarer Zähler
Laut Richtlinie dürfen nach der Umsetzung in nationale Gesetzgebung nur noch fernauslesbare Zähler (neu-)installiert werden. Dabei gilt jedes Verfahren, bei dem kein Ableser mehr in die Wohnung muss, als fernauslesbar. Ob die deutsche Gesetzgebung dieser Definition folgt, ist noch nicht klar. Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle Bestandsgeräte fernauslesbar sein: Bis dahin sind nicht fernauslesbare Mess- und Verteilgeräte auszutauschen.
Regelmäßige, unterjährige Verbrauchsinformation
Sobald die Richtlinie in Deutschland umgesetzt ist, können Mieter, bei denen fernauslesbare Geräte verbaut sind, eine vierteljährliche Verbrauchsinformation anfordern. Wird die vierteljährliche Verbrauchsinformation vom Mieter mit fernauslesbaren Zählern nicht ausdrücklich gewünscht, muss er zumindest zwei Mal im Jahr proaktiv informiert werden.
Ab dem 1. Januar 2022 müssen alle Mieter mit fernauslesbaren Geräten monatlich eine Verbrauchsinformation erhalten (zum Beispiel durch eine Push-Notification oder E-Mail). Der Wärmeverbrauch kann außerhalb der Heizperiode davon ausgenommen werden.
Mehr Details und Vergleichswerte
Neben dem regelmäßigen Versand der unterjährigen Verbrauchsinformation hat die EU beschlossen, dass Verbrauchsabrechnungen mehr Informationen sowie grafische Übersichtselemente enthalten müssen. Dazu sollen die tatsächlichen Energiepreise, die Gesamtenergiekosten, CO2-Emissionsdaten, der im Haus genutzte Energiemix, ein klimabereinigter Vergleich zum Vorjahr sowie ein Vergleich zu einem – bisher noch nicht definierten – durchschnittlichen Nutzer angefügt werden. Auch hier kann es durch den deutschen Gesetzgeber noch zu Änderungen kommen.
Wie geht es weiter?
Im nächsten Schritt müssen die Regierungen die neue EU-Richtlinie in nationales Recht umwandeln – in Deutschland wohl durch eine Novelle der Heizkostenverordnung. Das muss bis zum 25. Oktober 2020 erfolgen. Wie die Umsetzung in Deutschland aussieht, bleibt also noch abzuwarten. Gerne informieren wir Sie darüber, sobald es weitere Informationen gibt.
ista ist der bewährte Partner, der seit Jahren auf die Themen fernauslesbare Zähler und Energietransparenz im Gebäude spezialisiert ist und Sie bei der Umsetzung der EED-Richtlinie unterstützt.
Quelle: INSIDEista - https://inside.ista.com/de/perspektiven/das-bringt-die-neue-energieeffizienzrichtlinie/
Das Branchenmagazin Versicherungswirtschaft berichtete:
„Immer wieder kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Gebäudesubstanz durch undichte Silikonfugen an Badewannen und Duschwannen. Dies sind Schäden, die teilweise enorme Kosten verursachen können, da diese aufgrund der geringen austretenden Feuchtigkeit erst spät entdeckt werden. Bei diesen Schäden gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen und Regulierungspraxen der führenden Gebäudeversicherungen.
Bisher haben sich fast alle Versicherer an ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AZ: 42 C 9839/01) aus dem Jahr 2001 gehalten. Hier wird davon ausgegangen, „dass es keinen Unterschied macht, ob bei einer Duschtasse das Wasser etwa durch einen defekten Abfluss ausläuft oder durch eine undicht gewordene Silikonfuge. Die Gefahrenlage, die durch entsprechende Versicherungsverträge abgedeckt werden sollte, ist insoweit die gleiche.“ Feuchtigkeitsschäden infolge von undichten Silikonfugen wurden von fast jedem Versicherer beglichen.
Am 25.07.2013 gab es zu diesem Thema ein richtungsweisendes Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (I-4 U24/13). Hier wurde wie folgt geurteilt:
„Gelangt Wasser durch undichte Silikonfugen in der Dusche ins Mauerwerk des Gebäudes, liegt kein Leitungswasserschaden in der Gebäudeversicherung vor. Es fehlt an einem bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser, denn ausgetreten ist das Wasser bestimmungsgemäß durch den Duschkopf, es fehlt lediglich an einem bestimmungsgemäßen Ablauf.“
Erste kleinere Gebäude-Versicherer haben hier schon ihre Regulierungspraxis dem Urteil des Oberlandesgerichtes angepasst und regulieren diese Feuchtigkeitsschäden nicht mehr. Aufgrund des immer weiter steigenden Schadenaufwandes in der Gebäude-Versicherung kann davon ausgegangen werden, dass sich in Zukunft immer mehr Versicherer dieser Sichtweise anschließen werden. Zur Vermeidung dieser Schäden ist ein Umdenken bei allen Wohnungsunternehmen erforderlich. Fast alle undichten Silikonfugen lassen sich mit relativ kleinem Aufwand erkennen und reparieren. Jeder Aufenthalt in der Mietwohnung sollte zur Sichtkontrolle der Silikonfugen genutzt werden, auch die Mieter sollten entsprechend sensibilisiert werden.“
Fazit: Zukünftig ist eine flächendeckend von der bisherigen Praxis abweichende Regulierung derartiger Schäden denkbar. Dadurch würde kein bestimmungswidriger Austritt von Leitungswasser mehr unterstellt, was eine Ablehnung der Regulierung von Feuchtigkeitsschäden zur Folge hätte.
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