Warum wird ein Notar beim Immobilienkauf gebraucht?
Durch einen Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer gegenüber dem Käufer, ihm das Eigentum an einer Liegenschaft zu übertragen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und die Liegenschaft zu erwerben.
Erst mit Unterzeichnung des Kaufvertrags vor einem Notar kommt der Verkauf einer Liegenschaft zum rechtskräftigen Abschluss.
Was ist ein Notar?
Der Notar ist ein unabhängiger und überparteilicher Rechtsdienstleister. Er nimmt Beglaubigungen von Unterschriften und Beurkundungen von Rechtsgeschäften vor.
Die Aufgaben eines Notars beim Immobilienkauf
Der Kaufvertrag über eine Liegenschaft bedarf gemäß §331b (BGB) der notariellen Beurkundung.
Haben sich Käufer und Verkäufer auf einen Immobilienwechsel geeignet, übernimmt der Notar die weiteren Vorgänge.
Der Notar
– bereitet einen Kaufvertragsentwurf vor (Der Immobilienmakler stellt die Informationen der Liegenschaft zur Verfügung)
– sendet den Kaufvertragsentwurf an den Käufer und den Verkäufer. (Ist einer der Parteien Unternehmer, muss eine 14-Tage-Frist bis zur Beurkundung eingehalten werden.)
– verliest den Kaufvertrag im Beurkundungstermin und klärt Unklarheiten bei Bedarf
– beurkundet der Kaufvertrag, nachdem alle Beteiligten unterzeichnet haben
– sorgt dafür, dass der neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird
– überwacht die Kaufpreiszahlung
– erstellt ein s.g. Notaranderkonto unter bestimmten Voraussetzungen (dient zur Hinterlegung des Kaufpreises)
– steht als Ansprechpartner für Käufer und Verkäufer zur Verfügung
Was passiert nach dem Notartermin?
– Der beurkundete Kaufvertrag wird beiden Parteien zugesandt. Dies geschieht in der Regel wenige Tage nach der Unterzeichnung.
– Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt. (Abteilung II Grundbuch)
Die Auflassungsvormerkung dient dem Schutz des Käufers. Sie sichert seinen Anspruch auf Eigentumsumschreibung am Grundstück.
– Der Notar holt alle für die Eigentumsumschreibung erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen ein; B. Vorkaufsverzicht der Gemeinde, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Löschungsbescheinigung eventuell eingetragener Grundschulden, etc.
– Er fordert den Käufer zur Zahlung auf, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
– Er beantragt die Umschreibung im Grundbuch, wenn ihm die Zahlung nachgewiesen wurde
– Mit Eintragung in das Grundbuch (Abteilung I) ist der Käufer offiziell neuer Eigentümer der Liegenschaft